Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 04.09.1975 in Osann-Monzel gegründete Club führt den Namen:
Motor-Sport-Verein Osann-Monzel e.V. im ADAC
2. Er hat seinen Sitz in Monzel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
Wittlich eingetragen.
3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der MSV Osann-Monzel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51 ff der Abgabenverordnung)
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports und der Verkehrssicherheit.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonders durch Förderung motorsportlicher Übungen und Leistungen, die Organisation und Durchführung motorsportlicher Veranstaltungen, Informationen und Übungen zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der Jugendverkehrserziehung. Der MSV Osann-Monzel kann sich zur Förderung seiner satzungsmäßigen Ziele an entsprechenden Maßnahmen und Veranstaltungen beteiligen.
4. Der MSV Osann-Monzel ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke. Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclub fremd sind, oder durch unverhältsmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der MSV Osann-Monzel ist Mitglied im Landessportbund Rheinland-Pfalz.
Er fördert deren Grundsätze und Tätigkeiten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Jedermann kann Mitglied des MSV Osann-Monzel werden. Ordentliche Mitglieder erhalten ihre Mitgliedschaft durch eine gesonderte Aufnahme nach § 4.1.
Bei Mitgliedern unter 16 Jahren, muss mindestens ein(e) Erziehungsberechtigter(te)
ebenfalls Mitglied sein.
2. Zu Ehrenmitgliedern kann der MSV Osann-Monzel Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
§ 4 Aufnahme
1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem gesondert beantragt werden. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme.
2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die
Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die
Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 Beiträge
1. Der MSV Osann-Monzel erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene
Beiträge, deren Höhe und die Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung muss
schriftlich beim 1. Vorsitzenden, mittels Brief, E-Mail oder Fax abgegeben werden. Sie wird zum Ende des
Geschäftsjahres wirksam.
2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
oder
b) die Streichung im Interesse des MSV Osann-Monzel notwendig erscheint.
3. Gegen die Streichung nach § 6.2 kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand
eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur
Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.
4. Für ausscheidende Mitglieder besteht kein Anspruch auf irgendwelche Rückvergütung der bisher
eingezahlten Beiträge!
§ 7 Organe
Die Organe des MSV Osann-Monzel sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des MSV Osann-Monzel.
Sie wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (Trierischer Volksfreund, Lokalanzeiger Wittlich und Bernkastel, Verbandsgemeindeblatt Wittlich-Land) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Der Vorstand des ADAC Mittelrhein ist unter Vorlage der Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine
Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
g) Anträge mit Inhaltsangabe
h) Verschiedenes
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung
ist nicht zulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins
3. Die Wahlen können in einer geheimen Abstimmung erfolgen oder durch Akklamation. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
Bei Vorstandswahlen ist aus der Mitte der anwesenden Mitglieder ein Wahlleiter
und zwei Wahlhelfer zu wählen. Sie führen die Wahlen durch. Nach den Wahlen
übergibt der Wahlleiter die weitere Durchführung der Mitgliederversammlung an den 1. Vorsitzenden
4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen
entschieden werden.
5. Anträge für die Mitgliederversammlung des MSV Osann-Monzel können von jedem ordentlichen Mitglied
gestellt werden. Sie müssen jedoch mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von
Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der
mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des MSV Osann-Monzel
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Vereins.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Sportleiter
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer
6. dem Verkehrsleiter
7. dem Pressewart
8. dem Jugendleiter
Die Zusammenlegung der Vorstandsämter ist nicht zulässig.
2. Beisitzer nach Bedarf, die aber nicht dem Vorstand angehören.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre.
Turnusgemäß scheidet nach zwei Jahren, mit den ungeraden Zahlen beginnend, die Hälfte des Vorstandes aus. Es hat eine Neu- bzw. Wiederwahl zu erfolgen.
4. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen
und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
5. Der MSV Osann-Monzel wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den
Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
6. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
7.Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf
Erstattung der im Interesse des MSV Osann-Monzel gemachten Ausgaben.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Sie dürfen kein Amtim Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des MSV Osann-Monzel kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 15 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des MSV Osann-Monzel wird das verbleibende Vereinsvermögen an den Verein „Von Betroffenen für Betroffene e.V.“ verwendet. Der gemeinnützige Verein fördert die Einrichtungen zur Behandlung chronisch und krebskranker Kinder mit Sitz in 54472 Burgen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 16 Gerichtstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenen Rechte und Pflichten ist Wittlich.
Osann-Monzel, den 11. Januar 2016
Ottmar Sailler
Vorsitzender